ANWALTSKOSTEN

Welche Kosten entstehen? 

Die Ungewissheit darüber, wie teuer ein Besuch bei einem Anwalt wird, soll Sie nicht davon abhalten, mit meiner Kanzlei  in Kontakt zu treten. Ich informiere Sie gerne zu Beginn des Gesprächs über die Höhe der zu erwartenden Gebühren. Zögern Sie bitte nicht,  danach zu fragen.

Zu Ihrer Information vorab einige Hinweise:
Die anwaltliche Vergütung erfolgt in der Regel auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dass die Vergütung für den Außenstehenden unübersichtlich erscheint, liegt an der Bemessung des Verfahrens-, Gegenstands- oder Streitwertes, der die gesetzliche Grundlage für die Höhe der Gebührenrechnung ist. In gerichtlichen Verfahren wird dieser Wert meist zum Verfahrensende durch das Gericht festgesetzt. Die Gebühren werden daher zunächst nach einer Schätzung des Verfahrenswertes bemessen. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kann auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren ein angemessener Vorschuss verlangt werden.

Die Vergütung für anwaltliche Beratungen oder Gutachten richtet sich nicht nach einem Gegenstands- oder Streitwert. Vielmehr ist es für diese Angelegenheiten gesetzlich vorgesehen, dass der Anwalt mit seinem Mandanten eine Gebührenvereinbarung schließt. Diese Vergütungsvereinbarung wird jeweils gesondert mit Ihnen verhandelt und schriftlich niedergelegt.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen nicht jede Inanspruchnahme anwaltlicher Leistung erstattet. Die Rechtsschutzversicherung tritt nur bei Vorliegen eines Versicherungsfalls ein, der in den versicherten Zeitraum fällt und nach Ihrem Vertrag versichert ist. Die Vertretung in Ehescheidungsverfahren ist i.d.R. vom Rechtsschutz ausgenommen. In jedem Fall ist empfehlenswert, bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nachzufragen, ob die von Ihnen gewünschte Anwaltstätigkeit von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wird, bevor Sie den Anwalt beauftragen.

Für ein gerichtliches Verfahren kann bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen Prozesskostenhilfe (PKH) - in familienrechtlichen Angelegenheiten heißt diese Verfahrenskostenhilfe (VKH) - bewilligt werden. Dazu ist es erforderlich, einen Antrag bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Das Gericht kann PKH/ VKH mit oder ohne Ratenzahlungen bewilligen. In beiden Fällen übernimmt der Staat die Gerichtskosten und die Kosten des für Sie beigeordneten Rechtsanwalts. Setzt das Gericht eine Ratenzahlung fest, müssen Sie die festgesetzten Raten an die Staatskasse zahlen. Wird der Antrag auf PKH/VKH abgewiesen, müssen Sie die in dem Gerichtsverfahren entstandenen Gebühren für Ihren Rechtsanwalt und die Gerichtskosten übernehmen.

Auch dann, wenn Ihnen PKH/ VKH bewilligt wird, bleibt das Verfahren für Sie mit einem Kostenrisiko verbunden: Denn wer das Verfahren verliert, muss auch in diesem Fall die Kosten des Gegners tragen. Gewinnen Sie das Gerichtsverfahren, ist der Gegner verpflichtet, die von Ihnen verauslagten Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zu ersetzen. Sollten Sie das Verfahren verlieren, müssen Sie die Anwaltsgebühren der Gegenseite tragen.

Durch den Antrag auf PKH/ VKH wird ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren/ Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren eingeleitet. Die hierfür entstehenden Anwaltsgebühren müssen Sie in jedem Fall übernehmen, da für dieses Prüfungsverfahren keine PKH/ VKH bewilligt wird. Die in diesem Verfahren entstehenden Anwaltsgebühren werden auf die Anwaltsgebühren, die in dem Verfahren entstehen, für das PKH/ VKH beantragt wurde, aber angerechnet.

Mehr Informationen zu Antragstellung, den Voraussetzungen und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe finden Sie unter: http://www.justiz.de/formulare/index.php
 
Für die anwaltliche Beratung und für Anwaltstätigkeiten außerhalb eines Gerichtsverfahrens besteht bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Möglichkeit, Beratungshilfe zu erhalten. Sollten Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, so legen Sie bitte vor Beginn des ersten Gesprächs den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe vor. Ohne Vorlage des Berechtigungsscheins erfolgt i.d.R. keine Beratung. Diesen Beratungshilfeschein erhalten Sie in der Rechtsantragsstelle des für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichts, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe vorliegen und der Rechtsanwalt noch nicht tätig geworden ist. In jeder Angelegenheit, in der Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen, müssen Sie eine Beratungshilfegebühr von 15,00 € selbst zahlen.

Mehr Informationen zur Bratungshilfe und Antragstellung erhalten Sie unter: http://www.justiz.de/formulare/index.php

Wird Ihr Antrag auf Beratungshilfe durch das Amtsgericht abgewiesen und haben Sie die anwaltliche Erstberatung schon in Anspruch genommen, müssen Sie die angemessene Vergütung im Rahmen der abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung (derzeit in meiner Kanzlei 150,00 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) zahlen. 


 
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Rechtsanwältin 
Carola Schuhmann 

Hildastraße 10
69469 Weinheim 
Tel.: +49 (0)6201 640 71

BÜROZEITEN:

Montag bis Freitag
08:30 Uhr - 12:30 Uhr
13:30 Uhr - 17:30 Uhr

Mittwoch nachmittags
keine Sprechzeiten

Termine können auch gerne außerhalb der Geschäftszeiten vereinbart werden.

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